SG Stadt Zug
Die nachfolgenden, von der Schützengemeinde vom 13. März 2013 genehmigten neuen Statuten bedeuten eine würdige Entwicklung der im Jahre 1808 beschlossenen ersten Satzungen nach der Helvetik, nämlich: Anpassung an die neuen Verhältnisse, verbunden mit jahrhundertealter, bewährter Tradition.
STATUTEN
Schützengesellschaft der Stadt Zug
(Stadtschützen Zug)
SITZ UND ZWECK
Art. 1
Die Schützengesellschaft der Stadt Zug ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Zug.
Die Gesellschaft ist Mitglied des SSV (Schweizerischer Schiesssportverband) des ZKSV (Zuger-Kantonal-Schützenverband) und gehört damit auch der USS (UnfalIversicherung schweizerischer Schützenvereine) an. Sie kann auch weiteren Verbänden, bzw. Unterverbänden angehören (siehe Art. 19). Die Gesellschaft führt ein Mitgliederverzeichnis
Art. 2
Die Schützengesellschaft der Stadt Zug bezweckt, den Schiesssport und die Schiessfertigkeit ihrer Mitglieder zu fördern und zugleich das gesellschaftliche Leben, sowie eine vaterländische Gesinnung und gute Kameradschaft unter den Schützen zu pflegen.
Zur Erreichung ihres Zieles unterhält die Gesellschaft Schiesssektionen gemäss Bedarf der Mitglieder.
Sie bietet Gelegenheit zur Erfüllung der Schiesspflicht, veranstaltet Schiessübungen und Schiesskonkurrenzen, besucht eidgenössische und kantonale Schützenfeste sowie andere Schiessanlässe. Sie führt Jungschützenkurse durch und veranstaltet gesellschaftliche Zusammenkünfte.
MITGLIEDSCHAFT
Art. 3
Alle in bürgerlichen Ehren und Rechten stehende Schweizerinnen und Schweizer, ebenfalls Jugendliche, die im laufenden Jahr das 10. Altersjahr erreichen, können in die Gesellschaft aufgenommen werden. Ausländer können, soweit erforderlich, mit Zustimmung der kantonalen Behörden aufgenommen werden.
Art. 4
Die Gesellschaft umfasst:
- Ehrenmitglieder
- Veteranenfreimitglieder
- Aktivmitglieder
- Passivmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können auf Antrag des Schützenrates durch die Schützengemeinde ernannt werden:
- Personen, die sich um die Gesellschaft oder das Schiesswesen im allgemeinen besonders verdient gemacht haben.
- Mitglieder, die während mindestens 15 Jahren in vorbildlicher Weise und auf verantwortungsvollem Posten der Gesellschaft gedient haben.
Zu Veteranenfreimitgliedern werden durch die Schützengemeinde ernannt: Mitglieder, die das 60. Altersjahr erreicht haben und seit mindestens 10 Jahren Mitglied unserer Gesellschaft oder des SSV sind.
Als Aktivmitglieder gelten diejenigen, die das freiwillige Schiessen in einer oder mehreren Schiesssektionen der Gesellschaft pflegen und Wettkämpfe bestreiten. Die A-Mitglieder verpflichten sich ausserdem, das Bundesprogramm zu schiessen, am Eidgenössischen Feldschiessen sowie an der Schützengemeinde teilzunehmen.
Als Passivmitglieder gelten nichtschiessende Gönner der Gesellschaft. Sie bezahlen einen von der Schützengemeinde zu bestimmenden Jahresbeitrag und haben Zutritt zu den Versammlungen und allen der Geselligkeit und Kameradschaft gewidmeten Veranstaltungen, haben jedoch kein Stimmrecht.
Von Schützen (Nichtmitgliedern), deren freiwillige Tätigkeit sich auf die Teilnahme an Vorübungen zu den Bundesübungen beschränkt, kann ein Unkostenbeitrag erhoben werden. Weitere Verpflichtungen dürfen ihnen nicht auferlegt werden.
Art. 5
Die Aufnahme erfolgt nach Antrag durch den Schützenrat.
Art. 6
Der Austritt aus der Gesellschaft erfolgt durch schriftliche Erklärung oder durch Ausschluss gemäss Art. 7. Mit dem Austritt erlischt jeder Anspruch an die Gesellschaft.
Art. 7
Ausschluss: Wer dem Interesse oder dem Ansehen der Gesellschaft zuwiderhandelt, den finanziellen Verpflichtungen nicht nachkommt, oder die bürgerliche Ehre verloren hat, kann aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden.
Der Ausschluss erfolgt durch den Schützenrat, mit Rekursrecht der Betroffenen an die nächste Schützengemeinde.
Art. 8
Alle Mitglieder haben nach Kräften den Zweck der Gesellschaft zu fördern und ihr Ansehen zu wahren. Sie haben die ihnen durch die Statuten und Versammlungsbeschlüsse auferlegten Bestimmungen zu befolgen.
ORGANISATION
Art. 9
Die Organe der Gesellschaft sind:
- Schützengemeinde
- Schützenrat
- Schiesssektionen
- Rechnungsrevisoren
Art. 10
Die Schützengemeinde ist die Versammlung der Gesellschaftsmitglieder und bildet das oberste Organ der Gesellschaft. Die ordentliche Schützengemeinde findet jährlich einmal, in der Regel im ersten Quartal statt.
Eine ausserordentliche Schützengemeinde findet statt, wenn der Schützenrat es als notwendig erachtet oder wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder durch schriftliche und begründete Eingabe beim Schützenrat die Einberufung verlangt. Diesem Verlangen ist innert Monatsfrist zu entsprechen.
Die Einladung zur Schützengemeinde erfolgt durch Ausschreibung im Amtsblatt des Kantons Zug oder durch persönliche Einladung mindestens zehn Tage vor der Versammlung. Die Traktanden sind bekanntzugeben.
Art. 11
Anträge und Rekurse, die an einer ordentlichen Schützengemeinde behandelt werden sollen, müssen sieben Tage vorher dem Schützenrat schriftlich eingereicht werden.
Art. 12
Abstimmungen: Die Schützengemeinde fasst ihre Beschlüsse, sofern die Statuten nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in allen andern Fällen stimmt er nicht mit. Bei Wahlen ist im ersten Wahlgang das absolute, im zweiten Wahlgang das relative Mehr massgebend. Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern die Schützengemeinde nicht anders bestimmt. Jugendliche unter dem aktuell geltenden Mündigkeitsalter sind nicht stimmberechtigt.
Art. 13
Die ordentliche Schützengemeinde hat folgende Geschäfte zu behandeln:
- Abnahme des Protokolls, des Jahresberichtes des Präsidenten, der Schiessberichte der Sektionsobmänner, der Jahresrechnung und des Berichtes der Rechnungsrevisoren.
- Bestimmung der Schiesstätigkeit (Antrag der Sektionen).
- Beschlüsse über Veranstaltungen, Übernahme von Schiessanlässen etc.
- Genehmigung des Voranschlages, Festsetzung der Jahresbeiträge.
- Wahl des Präsidenten, des Kassiers, der Obmänner (auf Vorschlag der Sektionen), der Schützenmeister und übrigen Schützenräte, der Rechnungsrevisoren und des Fähndrichs
- Ernennung von Ehrenmitgliedern, Veteranenfreimitgliedern.
- Behandlung von Anträgen und Rekursen.
- Allfälliges.
Art. 14
Der Schützenrat ist das ausführende Organ der Gesellschaft und besteht zumindest aus:
- Präsident
- Statthalter (Obmann der Gewehrsektion)
- Obleute der entsprechenden Schiesssektionen
- Kassier
- Aktuar und Sektretär
- Munitionsverwalter
Der Präsident und die Mitglieder des Schützenrates werden von der Schützengemeinde gewählt. Der Schützenrat ist berechtigt, entstandene Vakanzen bis zur nächsten, ordentlichen Schützengemeinde von sich aus zu besetzen. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Nach deren Ablauf sind sämtliche Mitglieder wieder wählbar.
Art. 15
Der Schützenrat ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel seiner Mitglieder anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit steht dem Präsidenten der Stichentscheid zu, in allen andern Fällen stimmt er nicht mit.
Die rechtsverbindliche Unterschrift führt der Präsident, bei dessen Verhinderung der Statthalter gemeinsam mit dem Aktuar oder Sekretär, in finanziellen Angelegenheiten mit dem Kassier.
Art. 16
Der Schützenrat entscheidet in allen Fragen, die nicht der Schützengemeinde vorbehalten sind.
Insbesondere obliegt ihm:
- Vertretung der Gesellschaft nach aussen.
- Mitglieder-Mutationen, Führung des Mitgliederverzeichnisses.
- Vorbereitung und Festsetzung der Geschäfte der Schützengemeinde.
- Ernennung und Überwachung von Kommissionen mit besonderen Aufträgen.
- Erstellung von Protokollen über die Versammlungen und Abfassung von Berichten über die Veranstaltungen der Gesellschaft.
- Wahl von Delegierten und Abordnungen.
- Beschlussfassung über ausserordentliche Ausgaben, im Einzelfall bis zum Betrag von Fr. 1500.-
- Pflege der Beziehungen zu befreundeten Schützengesellschaften.
Art. 17
Pflichten des Schützenrates:
Die Pflichten der einzelnen Schützenräte werden durch eine vom Schützenrat erlassene Geschäftsordnung umschrieben.
Art. 18
Die Schiesssektionen werden von dem von der Schützengemeinde gewählten Obmann geleitet. Er ist verantwortlich für:
Organisation und Leitung der Schiessübungen der Gesellschaft. Bereinigung der Teilnehmerlisten für die Sektions- und Gruppenwettkämpfe.
Eintragung der Schiesspflichtresultate in die Schiessbüchlein. Erstellung des Schiessberichtes an die eidg. Behörden, Sektion Schiesswesen ausser Dienst, über das Mitglied der kant. Schiesskommission.
Erstellung der Schiesskontrollen und der Schiessabrechnung
Abrechnung über Munitions- und Hülsenverkauf und Verwaltung des Schiessmaterials.
Beachtung der Schiessverordnungen und der Bestimmungen der Verbände
Art. 19
Zur Förderung ihrer Bestrebungen können sich die Schiesssektionen gleichgerichteten Verbänden anschliessen.
Art. 20
Alle den Sektionen zufallenden Preise und Auszeichnungen gelten als Eigentum der Gesellschaft.
Art. 21
Die Rechnungsrevisoren haben die Jahresrechnung, Schiessrechnungen, Rechnungen des Morgarten-Schützenverbands, allfällige Fest- und Spezialrechnungen, sowie das Inventar jährlich zu prüfen und über den Befund dem Schützenrat zu Handen der Schützengemeinde schriftlich Bericht zu geben und Antrag zu stellen. Die Amtsdauer der Rechnungsrevisoren beträgt zwei Jahre. Sie sind wieder wählbar.
FINANZIELLES
Art. 22
Die Einnahmen der Gesellschaft sind:
- Mitgliederbeiträge und
- Sonstige Einnahmen
Art. 23
Die Mitgliederbeiträge werden von der Schützengemeinde festgelegt und von der Gesellschaft erhoben.
Der Gesellschaftsbeitrag berechtigt zur Teilnahme an allen Übungen und Wettkämpfen in einer oder mehreren Schiesssektionen der Gesellschaft.
Es sind davon befreit:
- Ehrenmitglieder
- Veteranenfreimitglieder
- Junioren bis zum zurückgelegten 20. Altersjahr
- Mitglieder des Schützenrates
Art. 24
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Jede persönliche Haftung der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
Art. 25
a) Der Schützenhaus-Fonds bezweckt die Sicherstellung des Kapitals, das der Gesellschaft vor allem durch Verkauf der Schützenhaus-Liegenschaft an die Stadtgemeinde Zug im Jahre 1908 zugefallen ist. Dieser Fonds kann - wie bis anhin - durch Reinerträge von Schützenfesten etc. weiter geäufnet werden. Die Zinsen stehen der Gesellschaftskasse zur Verfügung. Das Kapital ist zinsbringend anzulegen und kann nur durch Beschluss der Schützengemeinde und nur zur Förderung des Schiesswesens in der Stadt Zug verwendet werden.
b) Der Legate-Fonds ist durch freiwillige Schenkungen und Legate von Gesellschaftsmitgliedern gegründet worden. Die Zinsen sind dem Wunsche der Donatoren entsprechend, den Veteranen und Junioren am End- und Hosenweinschiessen in Form von Gaben zugehen zu lassen. Über das Kapital kann nur durch Schützengemeinde-Beschluss im Sinne des Gesellschaftszweckes verfügt werden.
ALLGEMEINES UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 26
Bei Todesfall eines Gesellschaftmitgliedes soll der Schützenrat den Angehörigen in angemessener Weise das Beileid der Gesellschaft bezeugen.
Art. 27
Das offizielle Mitteilungsblatt der Gesellschaft ist der "Zuger Stadtschütz". Dieser wird den Gesellschaftsmitgliedern und den Inserenten gratis zugestellt und vom Schützenrat nach Bedarf herausgegeben.
Art. 28
Eine Gesamtrevision der Statuten, sowie Statutenänderungen und -ergänzungen können an jeder Schützengemeinde beantragt und beschlossen werden, wenn zwei Drittel der an einer Schützengemeinde anwesenden Gesellschaftsmitglieder sich dahin aussprechen. Bei Behandlung derselben entscheidet die Mehrheit.
Art. 29
Ein Antrag auf Auflösung der Gesellschaft muss, wenn nicht vom Schützenrat selbst gestellt, wenigstens von zwei Dritteln der stimmberechtigten Gesellschaftsmitglieder schriftlich und begründet dem Schützenrat zu Handen der nächsten Schützengemeinde eingereicht werden.
Eine Auflösung erfolgt nur nach Beschluss von drei Vierteln aller Gesellschaftsmitglieder.
Im Falle einer Auflösung der Gesellschaft ist das vorhandene Gesellschaftsvermögen jeder Art nur im Sinne des Gesellschaftszweckes zu verwenden und dem nächstübergeordneten Verband zur Verwaltung zu übergeben, bis sich wieder eine Gesellschaft gleichen Namens und Zweckes als Sektion des SSV gebildet hat.
Zur Behandlung von Art. 28 und 29 sind persönliche Einladungen erforderlich.
Vorstehende Statuten sind am 13. März 2013 von der Schützengemeinde genehmigt worden und ersetzen sämtliche bisherigen Statuten und Bestimmungen.
Zug, den 13. März 2013
Schützengesellschaft der Stadt Zug
Der Präsident: Hansruedi Reichenbach
Der Aktuar: Michael Kleinschmidt
Den Statuten der Schützengesellschaft der Stadt Zug wird hiermit die Genehmigung erteilt.
Zug, den 18. März 2013
Sicherheitsdirektion des Kantons Zug Beat Villiger, Regierungsrat
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